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Anleger- und objektgerechte Beratung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gem. § 31 Abs. IV und IVa des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Kurzform: Wertpapierhandelsgesetz, WpHG) muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, von den Kunden alle Informationen einholen über a) Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, b) über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können.

    Das konkrete Geschäft bzw. die Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung ist dann geeignet, wenn sie den Anlagezielen des Kunden entspricht. Die möglichen Anlagerisiken müssen ausgerichtet auf die Anlageziele des Kunden von diesem finanziell tragbar sein – überdies muss der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die möglichen hieraus resultierenden Anlagerisiken verstehen.

    Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf hiernach seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind (§ 31 Abs. 4a WpHG).

    Die aktuellen Regelungen sind im Rahmen zahlreicher Änderungen der Finanzmarktregulierung zu verstehen. Im Rahmen einer Erhöhung der Markt- und Produkttransparenz soll mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) und hieraus resultierenden Anpassungen im WpHG das Ziel erreicht werden, Kunden (besser) in der Anlageberatung zu schützen.Vgl. Compliance, Produktinformationsblatt, Beratungsprotokoll.

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