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Bundesfreiwilligendienst

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geregelt im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) m.spät.Änd. Dient gemäß § 1 BFDG dem Engagement von Frauen und Männern für das Allgemeinwohl. Der Bundesfreiwilligendienst wird i.d.R. ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Er soll zivilgesellschaftlichen Einsatz ermöglichen und das lebenslange Lernen fördern. Der Dienst dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. Die Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes erfolgt arbeitsmarktneutral (§ 3 I BFDG).

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