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Rentenversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Gesetzliche Rentenversicherung
    2. Private Rentenversicherung

    Gesetzliche Rentenversicherung

    1. Begriff: Zweig der dt. Sozialversicherung, durch den Versicherte v.a. im Alter versorgt werden und das Lebenserwartungs-Risiko abgesichert wird. Zentrale Aufgaben sind der Ersatz ausgefallener Arbeitseinkommen bei Eintritt ins Rentenalter oder im Falle einer Erwerbsminderung (Lebensstandardsicherung) sowie die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten vor Eintritt ins Rentenalter (Rehabilitation).

    2. Merkmale: Die GRV finanziert sich aus Beiträgen der Versicherten (Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberanteil), Bundeszuschüssen sowie Beiträgen der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen.

    Vgl. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV).

    Private Rentenversicherung

    Lebensversicherung, private Altersvorsorge.

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