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ausstehende Einlagen (Einzahlungen)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bei AG, KGaA, GmbH noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter, d.h. rechtlich Forderungen an die Gesellschafter. Eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) sind auch wirtschaftlich Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter und entsprechend zu bewerten. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar.

    In der Bilanz werden ausstehende Einlagen (Einzahlungen) gemäß § 272 I HGB auf der Passivseite von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abgesetzt (Nettoausweis), die eingeforderten Einlagen sind unter den Forderungen auf der Aktivseite gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen sind. Die Posten „Gezeichnetes Kapital“ und „Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen“ werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Der verbleibende Betrag - nach Saldierung beider Posten - ist auf der Passivseite unter dem Posten „Eingefordertes Kapital“ zu zeigen. Der eingeforderte aber noch nicht gezahlte Betrag ist unter den Forderungen zu bezeichnen. Ist das „Gezeichnete Kapital“ voll eingezahlt, ist dies unter dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ zu zeigen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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