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Unterbilanz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    mit verschiedenen Inhalten verwendeter Begriff.

    1. Bei Kapitalgesellschaften ist eine Unterbilanz gegeben, wenn nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen in der Jahresbilanz oder in einer Zwischenbilanz (mind.) ein Verlust in Höhe des halben gezeichneten Kapitals vorliegt (vgl. § 92 I AktG, § 49 III GmbHG). Die Bewertung zur Ermittlung der Unterbilanz erfolgt nach den Grundsätzen für die Jahresbilanz. Bei Unterbilanz besteht die Verpflichtung des Vorstands bzw. der Geschäftsführer zur Verlustanzeige gegenüber der Gesellschafterversammlung (ähnlich bei Genossenschaften).

    2. Bei Kapitalgesellschaften wird bei Unterbilanz in der Jahresbilanz auf der Aktivseite ein Fehlbetrag gemäß § 268 III HGB (buchmäßige Überschuldung) ausgewiesen, soweit die Verluste das gezeichnete Kapital übersteigen. Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften entspricht dem Fehlbetrag das negative Kapital bzw. der negative Saldo aller Kapitalkonten.

    3. Unterbilanz im Fall einer Überschuldungsbilanz wegen mangelnder Deckung der Schulden durch das Vermögen.

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