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Unfallversicherung

Definition: Was ist "Unfallversicherung"?

I. Gesetzliche Unfallversicherung: bes. Zweig der Sozialversicherung. Ihre Aufgaben sind es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, außerdem nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. II. Private Unfallversicherung: Versicherung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Unfällen. Die Leistungen sollen v.a. dazu dienen, entgehendes Einkommen im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit auszugleichen und im Todesfall Renten- oder Kapitalzahlungen an Hinterbliebene zu gewährleisten.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Gesetzliche Unfallversicherung
    2. Private Unfallversicherung

    Gesetzliche Unfallversicherung

    bes. Zweig der Sozialversicherung. 1. Gesetzliche Grundlage: SGB VII vom 7.8.1996 (BGBl. I 1254) m.spät.Änd.

    2. Aufgaben: mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, außerdem nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen (§ 1 SGB VII).

    3. Kreis der Versicherten: a) Personen, die kraft Gesetzes versichert sind (vgl. § 2 SGB VII).
    b) Versicherung kraft Satzung (§ 3 SGB VII): Der Träger der Unfallversicherung kann kraft seines Satzungsrechts bestimmte Sachverhalte dem Versicherungsschutz unterstellen, und zwar u.a. zugunsten von Unternehmern und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner von Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Der Versicherungsschutz entspricht dem der kraft Gesetz Versicherten.
    c) Freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII): Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind sowie einige weitere Personengruppen.
    d) Versicherungsfreiheit (§ 4 SGB VII): In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei sind u.a. Beamte und gleichgestellte Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften bestehen, Versorgungsberechtigte nach dem BVG, Mitglieder von gemeinnützigen Gemeinschaften, Ärzte, Heilpraktiker und Apotheker, soweit sie selbstständig tätig sind, außerdem grundsätzlich Personen, die in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig sind.

    4. Leistungen: Heilbehandlung (§§ 26 ff. SGB VII) einschließlich medizinischer, berufsfördernder, sozialer und ergänzender Leistungen wie z.B. Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe; Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII); Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation (§§ 45 ff. SGB VII); Renten an Versicherte (§§ 56 ff. SGB VII) und bei Tod Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 ff. SGB VII), ferner Abfindungen (§§ 75 ff. SGB VII).

    5. Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen (§§ 114 ff. SGB VII): gewerbliche und landwirtschaftliche Berufgenossenschaften, Unfallkassen des Bundes u.a.

    6. Aufbringung der Mittel (§§ 150 ff. SGB VII): Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch allein vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge und durch eine nachträgliche Umlage des tatsächlichen Bedarfs des Kalenderjahres finanziert. Staatliche Zuschüsse erhält die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

    7. Beschränkung der Haftung der Unternehmer (§§ 104 ff. SGB VII): Hat ein Unternehmer durch betriebliches oder privates Verhalten einem Arbeitnehmer oder einem wie ein Versicherter Tätigem einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zugefügt, ist er von der zivilrechtlichen Haftung befreit. Stattdessen tritt die Unfallversicherung ein. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt oder den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit auf einem nach § 8 II Nr.1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat.

    Private Unfallversicherung

    1. Begriff: Privatversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen.

    2. Leistungsarten und Leistungsumfang: Kernstück der privaten Unfallversicherung ist die Invaliditätsleistung. Zusätzlich können weitere Leistungsarten individuell vereinbart werden, z.B. Unfallrente, Übergangsleistung,  Verletzungsgeld, Unfalltagegeld, Unfall-Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Todesfallleistung, Bergungskosten, Kurbeihilfe, kosmetische Operationen, Rehabilitation. Der Versicherungsschutz für Unfälle gilt i.d.R. weltweit und rund um die Uhr.

    4. Risikoausschlüsse: Bestimmte Gefahren werden über die private Unfallversicherung nicht gedeckt. Diese werden als Ausschlüsse in den Unfallversicherungsbedingungen abschließend aufgezählt. Bei den Ausschlüssen handelt es sich um solche Gefahren, die eine erhöhte Gefährdung des versicherten Risikos darstellen, d.h. eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit verursachen. Für diese Risiken besteht kein Versicherungsschutz. Zu den gängigsten Ausschlüssen gehören z.B. Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, Unfälle infolge der Ausübung einer Straftat, Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht sind, Unfälle durch Ausübung einer Luftsportart oder einer beruflichen Tätigkeit mit bzw. in einem Luftfahrzeug, Unfälle infolge von Teilnahmen an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, Unfälle durch Strahlen oder Kernenergie. Um die Gemeinschaft der Versicherten nicht übermäßig zu belasten, wenn sich eine kleine Minderheit solchen Gefahren aussetzt, sind einige erhöhte Gefahren ausgeschlossen. Es gibt allerdings Versicherer auf dem Markt, die über spezielle Verträge erhöhte Gefahren zu entsprechend höheren Prämien und besonderen Bedingungen versichern.

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