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Drittverwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Wertpapierverwahrung für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer), d.h. der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen (Drittverwahrer) zur Verwahrung an. Der Zwischenverwahrer haftet für eigenes Verschulden und Verschulden des Drittverwahrers bzw. bei vertraglichem Haftungsausschluss für sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers (§ 3 DepotG). Die Papiere gelten kraft gesetzlicher Vermutung als Kundenwerte. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Drittverwahrers ist beschränkt. Diese Fremdvermutung „wird beseitigt” durch die ausdrückliche und schriftliche Nachricht des Zwischenverwahrers, dass er Eigentümer sei (Eigenanzeige), oder wenn der Zwischenverwahrer keine Bankgeschäfte betreibt (§ 4 DepotG).

    2. Depotbezeichnungen für Drittverwahrer (gemäß Depotrichtlinien): Depot A (Eigendepot), Depot B (Anderdepot), Depot C (Pfanddepot), Depot D (Sonderpfanddepot).

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