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Revision von Netzneutralität vom 19.10.2017 - 17:00

Netzneutralität

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    die diskriminierungsfreie Datenübermittlung und der diskriminierungsfreie Zugang zu Inhalten und Anwendungen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern (vgl. Definition in § 41a Telekommunikationsgesetz (TKG)). Eingefügt durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3.5.2012 (BGBl. I 958) wird in § 41a TKG die Bundesregierung ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen der Netzneutralität zu regeln. Zudem kann die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Von beiden Ermächtigungen wurde noch kein Gebrauch gemacht. Grundsätze der Netzneutralität sind auf EU-Ebene durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet geregelt.

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