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Schachtelprivileg

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Inländisches Schachtelprivileg
    3. Grenzüberschreitende Schachtelprivileg
    4. Andere Steuern
    5. Vergleichbare ausländische Regelungen
    6. Regelung auf EU-Ebene
    7. Steuerpolitik

    Begriff

    Instrument zur Vermeidung ertrag- oder substanzsteuerlicher Mehrfach- oder Doppelbelastungen, die sich bei der Verschachtelung von Kapitalgesellschaften ergeben. Im Fall von Schachtelgesellschaften werden die Gewinne bzw. die Beteiligungswerte aus der Bemessungsgrundlage der jeweiligen Steuerart ausgenommen. Es handelt sich nicht um ein für die begünstigten Gesellschaften geschaffenes Privileg, sondern um eine notwendige Korrektur zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen.

    Inländisches Schachtelprivileg

    1. Körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg besteht darin, dass Dividendeneinkünfte bei der Körperschaftsteuer steuerfrei sind (§ 8b I KStG), weil die der Dividendenausschüttung zugrunde liegenden Gewinne bei der Gesellschaft, die diese erwirtschaftet hat, der Körperschaftsteuer unterliegen. Das sog. erweiterte körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg stellt auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von der Körperschaftsteuer frei, weil im Teilkünfteverfahren (früher Halbeinkünfteverfahren) Veräußerungsgewinne aus Anteilen und Dividenden aus den entsprechenden Anteilen gleich behandelt werden (§ 8b II KStG). Voraussetzung der Regelungen ist, dass eine körperschaftsteuerpflichtige Institution (meist eine Mutterkapitalgesellschaft) an einer anderen Gesellschaft (meist eine Tochterkapitalgesellschaft) mit mindestens 10 Prozent beteiligt ist (§ 8b IV KStG), nicht jedoch, dass der Dividendenempfänger oder Veräußerer eine natürliche Person ist. Eine bestimmte Mindestbeteiligungsquote zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ist seit der Einführung des Teileinkünfteverfahrens nicht mehr notwendig.

    2. Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg steht jedem Gewerbebetrieb zu, der Dividenden aus einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht. Allerdings nur, wenn die Beteiligungsquote am Anfang des Jahres mind. 15 Prozent (vor Erhebungszeitraum 2008: 10 Prozent) beträgt (§ 9 Nr. 2a GewStG) und - bei ausländischen Tochtergesellschaften - die Tochtergesellschaft entweder fast ausschließlich aktiven Tätigkeiten nachgeht oder sie unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fällt (§ 9 Nr. 7 GewStG; im letzteren Fall auch heute noch eine Beteiligungsquote von 10 Prozent ausreichend). Falls laut Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Grenze als 15 Prozent geregelt ist, so kommt diese zum Tragen. Wird das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nicht gewährt, so sind Dividenden bei der Gewerbesteuer voll zu erfassen (§ 8 Nr. 5 GewStG).

    Grenzüberschreitende Schachtelprivileg

    Das Schachtelprivileg wird in Deutschland innerstaatlich wie grenzüberschreitend nach den oben genannten Regeln gewährt.

    Andere Steuern

    1. Vermögensteuerliches Schachtelprivileg bestand darin, den Wert der Anteile an der Untergesellschaft bei der Vermögensteuer der Obergesellschaft steuerfrei zu stellen. Da die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird, ist das Schachtelprivileg ohne Bedeutung.

    2. Erbschaftsteuerliches Schachtelprivileg: nicht möglich, weil eine gleichzeitige Erbschaftsteuerbelastung desselben Vermögens auf der Ebene einer Mutter- und einer Tochterkapitalgesellschaft nicht vorliegen kann.

    Vergleichbare ausländische Regelungen

    Wie in Deutschland, so sind mittlerweile bei den Ertragsteuern auch in vielen anderen EU-Staaten neben den Dividenden auch die Veräußerungsgewinne vom Schachtelprivileg erfasst (z.B. Luxemburg, Niederlande, Dänemark).

    Regelung auf EU-Ebene

    Mutter-Tochter-Richtlinie.

    Steuerpolitik

    Bei den zahlreichen Voraussetzungen der Schachtelprivilege zielen steuerpolitische Maßnahmen vorwiegend auf die Verwirklichung eines begünstigten Sachverhalts ab. Sachverhaltsgestaltungen sind sowohl darauf gerichtet, die Bedingungen für die Gewährung der Schachtelprivilege zu schaffen, als auch die mit der Steuerfreiheit der Dividenden und Gewinne verbundene Nichtabzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Kosten (z.B. Zinskosten für den Erwerb der Beteiligung, aus der die steuerfreien Dividenden stammen) zu vermeiden. Diesen Gestaltungsüberlegungen wurde jedoch die ab 2004 für das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg geltende Regelung, dass die nichtabziehbaren Kosten der steuerfreien Einkünfte stets pauschal mit 5 Prozent der bezogenen Dividende bzw. des erzielten Veräußerungsgewinns angesetzt und im Gegenzug die tatsächlichen Kosten unbeanstandet verbucht werden dürfen (§ 8b III, V KStG), entgegengesetzt.

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