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Preispolitik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Staatliche Preispolitik
    2. Genossenschaftliche Preispolitik
    3. Erwerbswirtschaftliche Preispolitik

    alle Maßnahmen zur Beeinflussung von Preisen.

    Staatliche Preispolitik

    1. Ziele: Kontrolle und Festsetzung von Preisen mit der Absicht:
    (1) Das Preisniveau auf einigen Märkten oder auf sämtlichen Märkten zu bestimmen;
    (2) einem Preisauftrieb oder Preisverfall vorzubeugen und eine von dieser Seite her wirkende Geldentwertung oder Depression zu vermeiden.

    2. Mittel: Preisüberwachung, örtliche Preiskontrolle, staatliche Preisfestsetzung, Preisstopp, Vorschriften bzw. Überwachung des Rechnungswesens.

    Genossenschaftliche Preispolitik

    Muss auf die Erfüllung des Förderungsauftrages gegenüber den Mitgliedern ausgerichtet sein.
    (1) Bei einer direkten finanziellen Förderung der Mitglieder sind die Genossenschaftspreise auf den Absatz- und Beschaffungsmärkten des Geschäftsbetriebes so festzulegen, dass in den Mitgliederwirtschaften eine unmittelbare genossenschaftsverursachte Erlössteigerung bzw. Kostensenkung eintritt.
    (2) Die indirekte finanzielle Förderung der Mitglieder beinhaltet, dass durch marktorientierte Preise Gewinne erwirtschaftet werden, die entweder im Rahmen der Dividendenpolitik ausgeschüttet werden, oder über Rücklagen zu einer langfristigen Substanzerhaltung bzw. Leistungsverbesserung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes beitragen. Der Genossenschaftsgewinn ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Förderung der Mitglieder. Der Genossenschaftsbetrieb kann seine Beschaffungs- bzw. Absatzpreise so gestalten, dass im Geschäftsbetrieb kein Genossenschaftsgewinn entsteht, sondern lediglich eine Kostendeckung. Dies ist in der Praxis deswegen nicht üblich, weil Gewinne zur allg. Risikoabdeckung notwendig sind und über die Rücklagen außerdem das fluktuierende Beteiligungskapital durch Mitgliederaustritte ausgeglichen werden kann. Die Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder wird dann durch eine Preisdifferenzierung nicht beeinträchtigt, wenn diese nach Umsatzmengen, der Qualität der abgelieferten Produkte, Barzahlungsrabatte u.Ä. vorgenommen wird. Im Rahmen der Rückvergütung wird gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern eine sehr wirksame indirekte Preispolitik (bei Zinsen und Warenpreisen) vorgenommen.

    Erwerbswirtschaftliche Preispolitik

    Teil der Marketingpolitik, der marketingpolitischen Instrumente einer Unternehmung, gestützt auf die Ergebnisse der Marktforschung und der Kostenrechnung bzw. Kalkulation (Preisuntergrenze).

    Beeinflussung des Marktpreises auf polypolistischen Märkten nur bei Vorliegen eines unvollkommenen Marktes möglich (Preisabsatzfunktion). Die Marktforschung zeigt Möglichkeiten der Preisdifferenzierung.

    Vgl. auch Preismanagement.

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