Direkt zum Inhalt

Rat

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    empfehlender Ratschlag.

    Rechtliche Folgen: Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, haftet grundsätzlich nicht für den Schaden, der dem anderen aus der Befolgung entsteht (§ 675 II BGB). Haftung kann sich jedoch im Einzelfall aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Rechtsverhältnis ergeben.

    Wer sich vertraglich zur Beratung verpflichtet hat, ist auch für die Richtigkeit des Rats verantwortlich und kann bei Verschulden ersatzpflichtig sein; z.B. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Auskunftsbüro, Reisebüro.

    Wer bewusst falschen Rat erteilt, um einem anderen zu schaden, haftet wegen Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB).

    Auch wenn auf Rat oder Auskunftserteilung gerichteter Vertrag fehlt, kann sich eine Haftung aus dem durch dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung entstandenen Treueverhältnis ergeben; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken schließen die Haftung jedoch aus.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com