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Gleichberechtigung von Mann und Frau

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gleichberechtigung der Geschlechter; in Art. 3 II 1 GG („Männer und Frauen sind gleichberechtigt.”) kodifiziert. Diese Vorschrift verbietet, dass der Geschlechtsunterschied als beachtlicher Grund für eine Ungleichbehandlung im Recht herangezogen wird. Gemäß Art. 3 II 2 GG obliegt dem Staat die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Diesem Gebot diente das Zweite Gleichberechtigungsgesetz vom 24.6.1994 (BGBl. I 1406) und das - nur für die Bediensteten des Bundes geltende -  Bundesgleichstellungsgesetz vom 30.11.2001 (BGBl. I 3234).

    Gleichberechtigung im Arbeitsleben: s. dazu auch das Allgemeine Gleichberechtigungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897), das zwingend u.a. Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts im Arbeitsleben und im Bereich bestimmter bürgerlichrechtlicher Schuldverhältnisse gilt.

    Vgl. Gleichbehandlung, AGG im Arbeitsrecht.

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