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Handwerksbetrieb

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handwerksunternehmen. 1. Begriff (§ 1 II HandwO): Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO) aufgeführt ist (Positivliste) oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten liegen v.a. dann vor, wenn
    (1) diese in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können oder
    (2) diese zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber nicht die spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks verlangen oder
    (3) nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (§ 1 II Nr. 1-3 HandwO). In solchen Fällen nicht wesentlicher Tätigkeiten finden die Regelungen der HandwO über zulassungspflichtige Handwerke keine Anwendung. Handwerksbetriebe sind ferner zulassungsfreie Handwerke, wenn sie handwerksmäßig betrieben werden und in der Anlage B Abschn. 1 der Handwerksordnung aufgeführt sind (§ 18 II HandwO).

    2. Handwerksbetriebe gehören i.d.R. dem unternehmerischen Mittelstand (KMU) an. Der zulassungspflichtige Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gestattet. Gewisse Ausnahmen nach § 4 HandwO bei Tod des Handwerkers für Ehegatten (Witwenprivileg), Erben (Erbenprivileg), Testamentsvollstrecker etc. Beginn und Beendigung des Betriebs sind nach § 16 II GewO der örtlich zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen.

    Abgrenzung zum Industriebetrieb: Industrieunternehmung.

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