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Güterkraftverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Dabei wird zwischen dem gewerblichen Güterkraftverkehr und dem Werkverkehr unterschieden, bei dem es sich um Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens handelt. Einzelheiten u.a. hinsichtlich der Erlaubnispflicht, der Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr und der Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Güterkraftverkehr regelt das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22.6.1998 (BGBl. I 1485) m. spät. Änd. nebst der hierzu ergangenen Rechtsverordnung (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr [GBZugV] vom 21.12.2011 [BGBl. I 3120]).

    Vgl. auch Genehmigung, Verkehrspolitik.

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