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Haushaltssatzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Form, in der ein kommunaler Haushaltsplan (Vermögenshaushalt, Verwaltungshaushalt) von einem Kommunalparlament festgestellt wird; einfache Mehrheit genügt. Die Haushaltssatzung legt das Volumen der Einnahmen und Ausgaben sowie der vorgesehenen Kreditaufnahme (Haushaltssystematik), die Verpflichtungsermächtigungen, den Höchstbetrag der Kassenkredite sowie die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer für kameralistisch buchende Gemeinden fest. Bei dopisch buchenden Gemeinden werden in der Haushaltssatzung die Höhe von Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermäßigungen festgesetzt.
Der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde (länderverschieden, meist Bezirksregierung/Regierungspräsident) unterliegen der Gesamtbetrag der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Hebesätze.
Der Haushaltsplan i.e.S. samt seinen Anlagen bildet eine Anlage zur Haushaltssatzung.
Bund und Länder: Haushaltsgesetz.
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