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Klagerücknahme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zivilprozessordnung: bis zur Rechtskraft des Urteils möglich, aber a) ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung, b) nach Einlassung (Verhandeln) des Beklagten zur Hauptsache in der mündlichen Verhandlung nur mit dessen Einwilligung (§ 269 ZPO). Klagerücknahme hat zur Folge, dass der Prozess als nicht anhängig geworden gilt; ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil wird ohne Weiteres bedeutungslos; die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

    Der Kläger kann die Klage von neuem erheben; der Beklagte kann dem jedoch widersprechen, solange die Kosten des Vorprozesses nicht erstattet sind (§ 269 ZPO).

    2. Finanz-/Verwaltungsgerichtsordnung/Sozialgerichtsgesetz: In der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 92 VwGO) und Finanzgerichtsbarkeit (§ 72 FGO) ähnliche Regelung wie in der ZPO; in der Sozialgerichtsbarkeit kann Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung zurückgenommen werden (§ 102 SGG).

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