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Fälschung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Fälschung von Münzen und Noten: Geld- und Wertzeichenfälschung.

    2. Fälschung eines Schecks: a) Gefälschte Unterschriften begründen gegen denjenigen, dessen Unterschrift gefälscht wurde, keine Verpflichtung. Die Bank, die den gefälschten Scheck einlöst, haftet nach den Scheckbedingungen nur, wenn sie nachweislich ein Verschulden trifft. Im Übrigen hat der Kontoinhaber alle Folgen einer Fälschung von Schecks zu tragen.

    b) Bei Änderung des Textes (z.B. des Betrags) haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. Macht die Fälschung den Scheck formal unvollständig, so ist er nichtig.

    3. Fälschung eines Wechsels: a) Gefälschte Unterschriften verpflichten den, dessen Unterschrift gefälscht wurde, nicht; sie haben auf die Gültigkeit der übrigen (echten) Unterschriften keinen Einfluss (Art. 7 WG).

    b) Bei Textänderungen gilt das Gleiche wie beim Scheck (Art. 69 WG). Macht die Fälschung den Wechsel formal unvollständig, ist er nichtig.

    4. Fälschung von Zahlungskarten (Debit- und Kreditkarten): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 152a StGB). Die Tathandlungen sind mit denen der Geld- und Wertzeichenfälschung vergleichbar.

    5. Fälschung von Wertpapieren: Geld- und Wertzeichenfälschung.

    6. Fälschung von Urkunden (allg.): Urkundenfälschung.

    7. Fälschung von beweiserheblichen Daten: Fälschung beweiserheblicher Daten.

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