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Urkundenfälschung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtliches Delikt nach § 267 StGB.

    1. Formen: Urkundenfälschung kann begangen werden durch: a) Fälschung: Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. Erwecken des Anscheins, als stamme diese von einem anderen als von dem, der sie tatsächlich ausgestellt hat.

    b) Verfälschung: nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts einer an sich echten Urkunde.

    c) Gebrauchmachen von einer ge- oder verfälschten Urkunde: Die Urkunde kann eine öffentliche Urkunde oder Privaturkunde (z.B. Scheck) sein, muss aber zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sein; der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, d.h. den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen wollen.

    d) Blankettfälschung: liegt vor, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier gegen dessen Willen einen urkundlichen Inhalt gibt (z.B. Eintragung eines höheren Betrages als vereinbart im Blanko-Akzept).

    2. Die Urkundenfälschung steht vielfach in Konkurrenz mit Betrug, Unterschlagung u.a., d.h. z.B., ein und dieselbe Handlung der Urkundenfälschung kann zugleich den Betrugstatbestand verletzen (sog. Tateinheit oder Idealkonkurrenz).

    3. Die gleichen Tathandlungen der Urkundenfälschung sind strafbar in Bezug auf beweiserhebliche Daten (§ 269 StGB). Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich (§ 270 StGB).

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen nicht unter einem Jahr. Der Versuch ist strafbar. Das Gleiche gilt für die Fälschung von beweiserheblichen Daten.

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