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Meineid

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verbrechen (§§ 154, 155 StGB). Wer vor Gericht (z.B. als Zeuge) oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (z.B. Konsulat) vorsätzlich falsch schwört oder falsch bekräftigt - „Der Eid ist dann nicht "rein", sondern "mein".“ - wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei mildernden Umständen nicht unter sechs Monaten bestraft.

    Strafbar (mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) ist auch die aus Fahrlässigkeit begangene falsche Eidesleistung (§ 163 StGB).

    Bei rechtzeitiger Berichtigung kann eine mildere Strafe verhängt werden oder Straffreiheit eintreten (§§ 158, 163 StGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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