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Europäisches Gericht Erster Instanz (EuG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gericht Erster Instanz der Europäischen Union; dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Zuge der Umsetzung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) beigeordnetes Gericht mit Sitz in Luxemburg. Es wurde durch den Beschluss 88/591/EGKS/EWG/Euratom des Rates vom 24.10.1988 zur Entlastung des Europäischen Gerichtshofes geschaffen, besteht aus siebenundzwanzig Richtern (ein Richter je Mitgliedsstaat). Jeder Mitgliedsstaat muss durch mind. einen Richter vertreten sein. Das EuG nahm im September 1998 seine Tätigkeit auf und hat Richter, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden. Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern ( vgl. Art. 50 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.2.2001 (ABl. Nr. C 80, S. 53) m.spät Änd.). Das EuG ist für bestimmte Arten von Verfahren zuständig (z.B. Klagen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen, Streitsachen hinsichtlich handelspolitischer Schutzmaßnahmen), vgl. Art. 256 AEUV, Art. 140a EAG.

    Gegen Entscheidungen des EuG können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden,Art. 56 des Protokolls der Satzung, a.a.O.) -- Ferner ist 2005 aufgrund des Beschlusses des Rates vom 2.11.2004 (ABl. Nr. L 333 S. 7) das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union erreichtet worden, der für Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes der EU zuständig ist.

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