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Erbenprivileg

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für die unter gewissen Voraussetzungen nach § 4 HandwO dem Erben eines selbstständigen Handwerkers eingeräumte Befugnis zur zeitweisen Weiterführung des Handwerksbetriebes.

    Vgl. auch Witwenprivileg.

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