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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wer Verbrauchern gewerbsmäßige Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder an sonstigen Orten des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen (§ 5 Preisangabenverordnung (PAngV) i.d.F. vom 18.10.2002 (BGBl. I 4197)). Zu den Leistungen, für die ein Preisverzeichnis anzubringen ist, gehören etwa Kredite (§ 6), Gaststätten (§ 7) oder Tankstellen und Parkplätze (§ 8).

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