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soziales Entschädigungsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Oberbegriff für die einzelnen Rechtsgebiete, nach denen bei Gesundheitsschäden eine soziale Entschädigung bzw. Versorgung in Anspruch genommen werden kann. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt und umfasst heute auch Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz (HHG), Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz und Opferentschädigungsgesetz (OEG).

    Einheitlicher Grundgedanke ist die Entschädigung und Versorgung von Personen, die aufgrund von Einwirkungen, für die die Allgemeinheit bzw. der Staat die Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben.

    Leistungen: Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit, bes. Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung, Beschädigtenrente, Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld sowie Kapitalabfindung, bes. Hilfen im Einzelfall (vgl. § 24 I SGB I). Der Umfang der Leistungen richtet sich generell nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zuständig für die Leistungen sind die Versorgungsbehörden - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - und Landesversorgungsämter; für die bes. Hilfen die Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen.

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