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Erwerbsminderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Teilweise Erwerbsminderung: Versicherte sind teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes mind. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    2. Volle Erwerbsminderung: Versicherte sind voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes mind. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allg. Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allg. Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allg. Arbeitsmarkt.

    3. Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

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