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isolierende Betrachtungsweise

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein Begriff im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht: Besteuerungsmerkmale, die nur im Ausland gegeben sind, bleiben bei der Würdigung eines inländischen Sachverhalts im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dann außer Betracht, wenn ihre Berücksichtigung dazu führen würde, dass man keinen inländischen Steueranspruch mehr begründen könnte (§ 49 II EStG). D.h. die Subsidiarität der Einkunftsarten im Bereich der beschränkten Steuerpflicht gilt nicht.

    Beispiel: Mieten, die ein britisches Unternehmen aus dt. Grundstücken bezieht, werden nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, sondern bleiben steuerrechtlich weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland i.d.R. nur steuerpflichtig sind, wenn sie aus einer hiesigen Betriebsstätte stammen; eine Umqualifizierung von Miet- oder Kapitaleinkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur, weil diese Einkünfte einem außerhalb Deutschlands liegenden Gewerbebetrieb zufließen, würde also dazu führen, dass diese Einkünfte nicht mehr von der beschränkten Steuerpflicht erfasst wären. Da das nicht gewollt ist, schreibt der Gesetzgeber in solchen Fällen die "isolierende Betrachtungsweise" vor: Die Tatsache, dass die Mieten oder Kapitaleinkünfte im Ausland Einkünfte eines dortigen Gewerbebetriebes werden (= außerhalb Deutschlands gegebenes Besteuerungsmerkmal), wird bei der steuerlichen Beurteilung ignoriert, weil sonst eine Besteuerung gemäß § 49 EStG nicht mehr möglich wäre.

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