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Europa-Abkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: bes. Form von Assoziierungsabkommen der EU nach Maßgabe von Art. 217 AEUV geschlossen mit der Türkei (ABl. 1964, 3687), zehn mittel- und osteuropäischen Staaten (bis zum EU-Beitritt am 1.5.2004) sowie Bulgarien und Rumänien (bis zum EU-Beitritt am 1.1.2007).

    2. Ratifizierung: Weil die Europa-Abkommen sich auch auf Regelungsbereiche erstreckten, die nicht in den Kompetenzrahmen der EU-Organe fielen, mussten die Abkommen zur Erlangung der Gültigkeit auch von jedem Mitgliedsstaat der EU ratifiziert werden. Wegen der Alleinzuständigkeit der EU in Handelsfragen wurde der handelspolitische Teil der Europa-Abkommen stets schon vor der mitgliedstaatlichen Ratifikation durch ein sog. Interimsabkommen in Kraft gesetzt, welches dann später durch die Europa-Abkommen abgelöst wurde.

    3. Zweck der Europa-Abkommen war und ist es, den marktwirtschaftlichen Transformationsprozess in den betreffenden Staaten zu fördern und ihre Volkswirtschaften schrittweise an die EU heranzuführen und den Beitrittsprozess zu begleiten. Sie werden inhaltlich durch die neuen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) ersetzt, die derzeit mit den Balkan-Ländern geschlossen worden sind.

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