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Betriebsveranstaltungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Steuerliche Problematik: Richtet der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Veranstaltung aus, stellt sich grundsätzlich aus steuerlichem Blickwinkel die Grundsatzfrage, ob er damit seinen Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zuwendet (d.h. ob die Veranstaltung einer Bezahlung gleichsteht, indem für die Arbeitnehmer eine Dienstleistung erbracht wird) oder nicht. Es liegt dabei auf der Hand, dass von einer Lohnzahlung durch Abhaltung einer Veranstaltung jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn die Veranstaltung ganz überwiegend den eigenen betrieblichen Zwecken des Arbeitgebers dient. Abgrenzungsprobleme stellen sich daher insbesondere dort, wo eine Veranstaltung auch geselligen Charakter hat (Weihnachtsfeier, im Unterschied zu z.B. einer Fortbildungsveranstaltung wesentlich weniger eindeutig!).

    2. Steuerlicher Sprachgebrauch: Wird von "Betriebsveranstaltung" gesprochen, sind damit jene Veranstaltungen gemeint, von denen anerkannt werden kann, dass sie keine Einnahme des Arbeitnehmers darstellen, sondern vom Arbeitgeber im überwiegend eigenen Interesse ausgerichtet werden. Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gehören daher als Leistungen im (ganz) überwiegend eigenen betrieblichen Interesse i.d.R. nicht zum Arbeitslohn.

    3. Anerkennung der Betriebsveranstaltung (statt als Dienstleistung für die eigenen Arbeitnehmer) jedoch als solche nur unproblematisch, wenn:
    (1) Möglichkeit der Teilnahme für alle Betriebsangehörige gleichermaßen, wobei eine Durchführung nur für eine - ganze - Abteilung unschädlich ist,
    (2) i.d.R eintägige Dauer,
    (3) höchstens zwei Veranstaltungen jährlich und
    (4) Beschränkung auf Gewährung der üblichen Zuwendungen, z.B. Abgabe von Speisen und Getränken, Kosten für Unterhaltungsprogramm.

    Bis 2014 galt der Betrag i.H. von 110 EUR als Freigrenze, so dass die gesamten Aufwendungen des Arbeitgebers inkl. USt, wenn dieser Betrag je Arbeitnehmer und Veranstaltung überschritten wurde, dem Arbeitslohn des jeweiligen Arbeitnehmers als geldwerten Vorteil in voller Höhe hinzugerechnet wurde. Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde aus der allein in den Lohnsteuerrichtlinien manifestierte Regelung die Regelung in das Gesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, mit aufgenommen (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014). Aus der Freigrenze wurde ein Freibetrag. Zu diversen Einzelfragen nahm das BFM bisher in seinen Schreiben vom 14.10.2015 und 07.12.2016 Stellung. 
    Regelung: R 19.5 LStR.

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