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Zwischenerzeugnissteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Besteuerung von sog. Zwischenerzeugnissen (Getränke der Positionen 2204, 2205 und 2206 des Zolltarifs mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht als Schaumwein oder Bier zu besteuern sind, § 29 II SchaumwZwStG) wie z.B. Sherry, Portwein und Madeira. Der Steuertarif beträgt 153 Euro/hl bzw. 102 Euro/hl bei Zwischenerzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent (§ 30 I, II, SchaumwZwStG). Gesetzlich geregelt gemeinsam mit der Schaumweinsteuer im SchaumwZwStG. Die Zwischenerzeugnissteuer wird erhoben und verwaltet von den Hauptzollämtern. Verbrauchsteuer, der Ertrag steht dem Bund zu (Art. 106 I Nr. 2 GG).

    Aufkommen: 14 Mio. Euro (2013), 14 Mio. Euro (2012), 16 Mio. Euro (2011), 22 Mio. Euro (2010), 26 Mio. Euro (2006), 28,3 Mio. Euro (2003), 30,2 Mio. Euro (2002), 31,0 Mio. Euro (2001), 34,2 Mio. Euro (2000), 21,7 Mio. Euro (1995), 14,7 Mio. Euro (1994).

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