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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache (§§ 598–606 BGB). Der Verleiher muss den Gebrauch gestatten, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und kann i.d.R. die Sache jederzeit zurückfordern. Der Entleiher haftet für jedes Verschulden, muss die Sache pfleglich behandeln, darf sie nicht weiterverleihen und muss sie nach Zeitablauf oder Kündigung zurückgeben.

    Gegensatz: Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung (Miete).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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