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Absetzung für Substanzverringerung (AfS)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 7 VI EStG für den Verbrauch der Substanz (Substanzverringerung) bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen u.ä. Betrieben anzusetzender Aufwandposten. Die Höhe der AfS richtet sich nach dem Verhältnis der Fördermengen im Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu der gesamten geschätzten Abbaumenge. Die allg. Vorschriften über die lineare Absetzung können wahlweise sinngemäß angewendet werden.

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