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fortgesetzte Gütergemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: bes. Vermögensgemeinschaft zur Fortsetzung eines Güterstandes bei Tod eines Ehegatten (eheliches Güterrecht). Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Fall der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären, die Gütergemeinschaft fortgesetzt (§ 1483 BGB).

    2. Steuerrechtliche Behandlung: a) Erbschaftsteuer: Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen zugefallen wäre (§ 4 ErbStG); der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss also dann keine ErbSt auf den - ihm ja auch dann nicht zustehenden! - Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut zahlen.

    b) Einkommensteuer: Einkünfte, die in das Gesamtgut der Ehegatten fallen, gelten als Einkünfte des überlebenden Ehegatten (§ 28 EStG), wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

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