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Gruppenbewertung

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    Gruppenpreisverfahren; Verfahren der Pauschalbewertung. Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnitt angesetzt werden (§ 240 IV HGB).

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