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Gutachten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Beurteilung durch Sachverständigen.

    2. Gutachten hat auf Verlangen des Finanzamtes oder eines Gerichts abzugeben: Wer zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt (§ 96 III AO, § 407 ZPO, § 75 StPO). Das Finanzamt muss den Gutachter, den es zu beauftragen beabsichtigt, dem betreffenden Steuerpflichtigen mitteilen (§ 96 I AO).

    3. Gutachten über den Wert von Grundstücken: Grundstückswert.

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