Direkt zum Inhalt

Mobbing

Definition: Was ist "Mobbing"?

Phänomen in der Arbeitswelt, wobei ein Mitarbeiter durch Kollegen oder Vorgesetzte gezielt und dauerhaft angegriffen und ausgegrenzt wird.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Phänomen der Arbeitswelt; Mobbing ist gemäß der Definition des Bundesarbeitsgerichtes das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96). Mitarbeiter werden dabei durch Kollegen und/oder Vorgesetzte gezielt und über einen lang andauernden Zeitraum angegriffen und ausgegrenzt. Mobbing kann sich z.B. äußern in der Verbreitung falscher Tatsachen, in der Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, in sozialer Isolation, in ständiger Kritik an der Arbeit, in sexuellen oder rassistischen Anspielungen und in Gewaltandrohung. Bei betroffenen Arbeitnehmern führt Mobbing oft zu Leistungs- und Denkblockaden, Selbstzweifeln an den eigenen Fähigkeiten, Demotivation, starkem Misstrauen, Nervosität und sozialem Rückzug. Abgeleitet aus § 241 Abs. 2  BGB hat der Arbeitgeber gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern Fürsorgepflichten und ist daher aufgefordert, bei Mobbing einzuschreiten, wie u.a. das Urteil des LAG Thüringen vom 10. 4. 2001, Aktz. 5Sa 403/00, darlegt. "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Angriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese von Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern." In manchen Mobbingfällen wird der Arbeitnehmer zusätzlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Nach § 22 AGG trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass Mitarbeiter keine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfahren. Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der in § 3 Abs. 3 AGG normierte Begriff der Belästigung auch auf Mobbing zu übertragen ist. Mobbingfälle sind hiernach gekennzeichnet von „unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (BAG, Urteil v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com