Direkt zum Inhalt

Zeichnung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Industriebetriebslehre
    2. Handelsrecht

    Industriebetriebslehre

    Konstruktionszeichnung.

    Handelsrecht

    1. Organvertreter: Organe (Vorstände oder Geschäftsführer) einer Gesellschaft zeichnen für diese ohne Zusatz (vgl. z.B. §§ 79 AktG, 35 III GmbHG).

    2. Prokura: Zeichnung des Prokuristen erfolgt in der Weise, dass er die Firma sowie seine Namensunterschrift zeichnet und einen Zusatz, der seine Stellung als Prokurist andeutet (üblich ppa.; § 51 HGB), beifügt, z.B. „Heinrich Lehmann ppa. Fritz Lange“. Fehlt dieser Zusatz, so hat die Unterschrift des Prokuristen trotzdem ihre rechtliche Gültigkeit.

    3. Handlungsvollmacht: Der Handlungsbevollmächtigte hat bei Zeichnung einen das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu verwenden (§ 57 HGB), z. B. „per“ bzw. „in Vollmacht“.

    4. Offene Handelsgesellschaft: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen mit der Firma oder ihrem Namen unter Hinweis auf die Firma (z. B. durch Stempelbeidruck) zeichnen. Befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung, so zeichnen die Abwickler mit der sog. Abwicklungsfirma (üblich der Zusatz „in Liquidation“, i.L., in Abwicklung) und ihrem Namen (§§ 153, 148 III HGB).

    Vgl. auch Gegenzeichnung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com