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Warnstreik

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    kurzer und zeitlich befristeter Streik, zu dem die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht (Tarifvertrag) aufruft („Neue Beweglichkeit”). Ein solcher Aufruf bedeutet zugleich, dass die laufenden Tarifverhandlungen gescheitert sind. - Warnstreiks sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig.

    Vgl. auch Streik.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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