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Besteuerung von Altersrenten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die gesetzlichen Renten (ausgezahlt durch DRV oder LVA) wurden bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2004 wie Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil versteuert. Alle, die zum 1.1.2005 bereits eine gesetzliche Rente bezogen haben (Bestandsrentner) müssen seit dem VAZ 2005 50 Prozent ihrer Rente versteuern, die restlichen 50 Prozent bleiben auch künftig steuerfrei. Der sich hieraus ergebende „Freibetrag“ wird jeden Rentner bis zu seinem Lebensende „begleiten“, künftige Rentenerhöhungen werden allerdings zu 100 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil von Neurenten steigt seit 2006 jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und ab dem Kalenderjahr 2020 um jeweils einen Prozentpunkt, bis im Jahre 2040 die vollständige Besteuerung der gesetzlichen Rente erreicht ist. Dazu ist seit dem VAZ 2005 die Anlage R zur Einkommensteuererklärung auszufüllen.

    Vgl. auch Altersrente.

     

    Jahr des Rentenbeginns

    Besteuerungsanteil in v.H.

    Jahr des Rentenbeginns

    Besteuerungsanteil in v. H.

    2005

    50

    2023

    86

    2006

    52

    2024

    84

    2007

    54

    2025

    85

    2008

    56

    2026

    86

    2009

    58

    2027

    87

    2010

    60

    2028

    88

    2011

    62

    2029

    89

    2012

    64

    2030

    90

    2013

    66

    2031

    91

    2014

    68

    2032

    92

    2015

    70

    2033

    93

    2016

    72

    2034

    94

    2017

    74

    2035

    95

    2018

    76

    2036

    96

    2019

    78

    2037

    97

    2020

    80

    2038

    98

    2021

    81

    2039

    99

    2022

    82

    2040

    100

     

     

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