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europäische Umweltpolitik

Definition: Was ist "europäische Umweltpolitik"?

umweltpolitische Maßnahmen (Umweltpolitik) der Europäischen Union (EU).

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    1. Ziele: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme (Art. 174 I EGV).

    2. Grundsätze: Vorbeugeprinzip (präventive Maßnahmen gegen Umweltbelastungen, präventiver Umweltschutz); Ursprungsprinzip; Verursacherprinzip; Vorsorgeprinzip.

    3. Zuständigkeit: Umweltpolitik fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Aus diesem Grund muss das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) beachtet werden. EU-Umweltpolitik erfolgt v.a. über den Erlass von Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

    4. Entwicklung: 1972 wurden eine aktive europäische Umweltpolitik sowie die geplante Harmonisierung der Umweltvorschriften aller EU-Mitgliedsländer beschlossen. Durch einstimmige Beschlussfassung sind in der Zeit von 1973 bis heute sechs Umweltaktionsprogramme verabschiedet und infolge der Beschlüsse von 1973 über zweihundert Umweltschutzrichtlinien erarbeitet worden. In den 1980er-Jahren bis 2000 fokussierten die Aktionsprogramme die Prinzipien der Vorbeugung und Verhütung. Mit dem sechsten Umweltaktionsprogramm (2002–2012) verlagerte sich allerdings der Schwerpunkt hin zu Klimaschutz, Gesundheitsschutz, Naturschutz, Artenvielfalt und dem Management natürlicher Ressourcen sowie - ergänzend - die Umweltprobleme der EU-Beitrittsländer.

    Die ausdrückliche Kompetenz für die Umweltpolitik erhielt die EG bzw. EU erst durch die seit 1.7.1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (als Ergänzung zum EWG-Vertrag). Die bis dato schon in der Praxis angewandten Grundsätze wurden nun verbindlich festgelegt.

    Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde die Bedeutung der europäischen Umweltpolitik verstärkt, bes. durch die Aufnahme des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung in den EG-Vertrag sowie durch Art. 6 EGV, durch den der Umweltschutz in alle anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen wurde (sog. Querschnittsprinzip). 2001 verabschiedeten die europäischen Staats- und Regierungschefs in Göteborg eine Strategie zur nachhaltigen Entwicklung.

    Innerhalb der letzten Jahre hat die Europäische Union neben der nach innen gerichteten Umweltpolitik der Gemeinschaft auch an der globalen Umweltpolitik mitgewirkt. Die EU ist Vertragspartner zahlreicher internationaler Umweltübereinkommen, wie dem 1997 verabschiedeten Kyoto-Protokoll. Nachdem das Kyoto-Protokoll nach der Ratifikation Russlands in Kraft getreten ist, bestehen die Aufgaben darin, die Vorgaben des Kyoto-Protokolls zu konkretisieren und konsequent umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, die in der EU emittierten Treibhausgase bis zum Jahr 2012 um 8 Prozent jährlich zu reduzieren (Basisjahr 1990). Außerdem wird intensiv über die Zeit nach 2012 und die Fortsetzung des Kyoto-Protokolls nachgedacht.

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