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TRIPS-Abkommen

Definition: Was ist "TRIPS-Abkommen"?

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abk. für das im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT am 15.4.1994 geschlossene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. II 1730), dem nicht nur die Mitgliedsstaaten der EU, sondern auch die EU selbst angehört.

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    Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abk. für das im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT am 15.4.1994 geschlossene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. II 1730), dem nicht nur die Mitgliedsstaaten der EU, sondern auch die EU selbst angehört. Seit 1.1.1995 in Kraft. Es ist Bestandteil des WTO-Abkommens und für alle WTO-Mitglieder verbindlich. Seine Bedeutung liegt v.a. darin, dass es das materielle Recht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) auf WTO-Mitglieder erstreckt, die (noch) nicht Mitglieder der PVÜ sind (Art. 2 TRIPS). Für das GATT-Abkommen ist durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass es im Rahmen der EU keine subjektiven Rechte der Gemeinschaftsbürger begründet, die Gemeinschaftsorgane aber beim Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts bindet. Demgegenüber erkennt TRIPS die Immaterialgüterrechte ausdrücklich als private Rechte an und begründet für die Mitgliedsstaaten die Pflicht, im Bereich der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte Mindeststandards in ihr Recht aufzunehmen und die in dem Abkommen festgelegte Behandlung den Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten zu gewähren (Art. 1); bestehende internationale Abkommen wie die PVÜ und die im Rahmen der WIPO geschlossenen Abkommen werden nicht außer Kraft gesetzt und von den Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen nicht berührt. Das Abkommen schafft damit kein einheitliches internationales materielles Recht, sondern folgt dem Territorialitätsprinzip und dem Prinzip der Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen nach festgelegten Standards. Es enthält dazu Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Art. 9 f.), Marken und geografische Angaben (Art. 15 f., 22 f.), gewerbliche Muster und Modelle (Art. 25 f.), Patente (Art. 27 f.), Topografien von integrierten Schaltkreisen (Art. 35 f.), über den Schutz des Know-how (Art. 39) und zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen (Art. 40). Daneben befinden sich Vorschriften zum Rechtsschutz (Art. 41 f.).

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