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Konten

Definition: Was ist "Konten"?

in der Buchführung die zur Aufnahme und wertmäßigen Erfassung von Geschäftsvorfällen bestimmten Rechnungen in T-Konten oder in Tabellenform.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Grundsätzliches: Jedes Konto hat eine Soll- und eine Habenseite (auch: Debet- und Kreditseite). a) Bei Aktivkonten (Konten der Aktivseite der Bilanz) stehen Anfangsbestand und Zugänge im Soll, Abgänge und Endbestand im Haben.
    b) Bei Passivkonten (Konten auf der Passivseite der Bilanz) stehen umgekehrt Anfangsbestand und Zugänge im Haben, Minderung und Endbestand im Soll.
    c) Bei Aufwandskonten stehen die Zugänge im Soll, evtl. Minderungen und der Saldo im Haben.
    d) Bei Ertragskonten stehen die Zugänge im Haben, evtl. Minderungen und der Saldo im Soll.

    2. Arten: a) Bestandskonten: Konten für einzelne Vermögens- oder Schuldenteile, die nur reine Ein- und Ausgänge, also weder Gewinn noch Verlust ausweisen: z.B. Kassenkonto, Bankkonto, Konten für Kunden und Lieferanten. Die Konten beginnen mit dem aktiven oder passiven Anfangsbestand, zeigen die Vermehrungen oder Verminderungen und ergeben aus der Addition der Seiten und Berechnung des Saldos den Endbestand. Sie schließen über Bilanz ab.
    b) Erfolgskonten: Konten für Aufwendungen und Erträge; sie schließen über das Gewinn- und Verlust-Konto ab.
    c) Gemischte Konten (Bestandserfolgskonto): Sie verrechnen sowohl Bestand als auch  Erfolg vereint, z.B. das Waren-Konto alter Prägung, indem das Soll den Anfangsbestand und die Einkaufswerte der Waren ausweist, das Haben die Veräußerungswerte, in denen Gewinn oder Verlust enthalten sein kann. Der Endbestand dieser gemischten Konten wird durch Inventur ermittelt und zum Abschluss der Konten auf der Habenseite eingestellt. Erst danach ergibt der Saldo zwischen Soll und Haben den Warenrohgewinn oder Warenrohverlust. Durch Einführung der Kontenrahmen sind die gemischten Konten praktisch beseitigt.
    d) Als gemischte Konten werden auch Erfolgskonten bezeichnet, die sowohl Aufwendungen als auch Erträge aufnehmen (z.B. Zinskonto). Durch das Verrechnungsverbot gemäß § 246 II HGB grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls verboten sind Konten, in denen sowohl geschäftliche als auch private Vorgänge erfasst werden.

    3. Kontengliederung: Die Ordnung bzw. Gliederung der Konten eines Betriebes erfolgt nach einem Kontenplan; die dt. und die meisten ausländischen Kontenrahmen sehen Kontenklassen vor, die nach der Dezimalklassifikation in Gruppen, Arten und Unterarten je nach den Bedürfnissen eines Betriebes weiter aufgeteilt werden.

    Vgl. auch Einzelhandelskontenrahmen, Großhandelskontenrahmen, Gemeinschafts-Kontenrahmen industrieller Verbände (GKR), Handwerkskontenrahmen, Industrie-Kontenrahmen (IKR).

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