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Escapeklausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Außenwirtschaft / Europarecht
    2. Ertragsteuern

    Außenwirtschaft / Europarecht

    Schutzklausel.

    Ertragsteuern

    1. Begriff: Ausnahmeregelung von der Beschränkung des Zinsabzugs im Rahmen der Zinsschranke (vgl. Regelungen zur Zinsschranke); Zinsaufwendungen sind grundsätzlich einkommensteuerlich unbegrenzt abzugsfähig, wenn der Betrieb zwar zu einem Konzern gehört, dessen Eigenkapitalquote jedoch am Ende des vorangegangenen Abschlussstichtages mind. so hoch ist wie die Eigenkapitalquote des Konzerns („Escapeklausel“). Ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote bis zu einem Prozentpunkt (2% bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2009 beginnen) führt zu keinen Beschränkungen (§ 4h II S. 1c EStG). Die Eigenkapitalquote ermittelt sich dabei aus dem Verhältnis des bilanziellen Eigenkapitals zu der Bilanzsumme.

    2. Ermittlung der Eigenkapitalquote: Für den Vergleich der Eigenkapitalquoten ist grundsätzlich ein bestehender Konzernabschluss zugrunde zu legen. Dies jedoch nur, wenn dieser befreiende Wirkung gemäß der §§ 291 ff. HGB hat. Für den Eigenkapitalvergleich ist i.d.R. die Eigenkapitalquote nach dem für die Zinsschranke maßgebenden Rechnungslegungsstandard (grundsätzlich IFRS, nachrangig HGB und US-GAAP) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Eigenkapitalquote sind jedoch noch Modifikationen bez. des Eigenkapitals und ggf. der Bilanzsumme vorzunehmen. Bspw. sind dazu die Anteile an anderen Konzerngesellschaften in Höhe deren Buchwerte (§ 4h II S. 1c S. 5 ff EStG) zu kürzen. Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote ist außerdem zu beachten, dass nur die Einlagen zu berücksichtigen sind, sofern diesen keine Ausschüttungen bzw. Entnahmen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen (§ 4h II S. 1c S. 5 EStG). Außerdem müssen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte in den zugrunde liegenden Bilanzen einheitlich ausgeübt sein.

    3. Gesellschafterfremdfinanzierung i.S.d. § 8a KStG: Bei Konzernen gilt die Besonderheit, dass Kapitalgesellschaften nur dann von der Zinsschranke durch die Escapeklausel befreit sind, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a III KStG vorliegt. Die Gesellschafterfremdfinanzierung ist schädlich, wenn mehr als 10 Prozent des negativen Zinssaldos an zu mehr als 25 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligte Anteilseigner einer Konzern-Gesellschaft, diesen nahe stehende Personen und an rückgriffsberechtigte Dritten gezahlt werden. Die Körperschaft hat die Nachweispflicht, dass eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nicht vorliegt. Konzernunternehmen, die einen Eigenkapitalquotenvergleich durchführen, müssen in analoger Weise den Nachweis erbringen, dass innerhalb des gesamten steuerlichen Konzerns keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Dabei sind jedoch konzerninterne Finanzierungen nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung greift analog für gewerblich tätige Personengesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft nachgeordnet sind. Die übergeordnete Kapitalgesellschaft muss hingegen nicht zum Konzern gehören. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitunternehmerschaft zu einem Konzern gehört.

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