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Aktienoption

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Kreditgeschäft
    2. Bürgerliches Recht

    Kreditgeschäft

    beinhaltet für den Käufer der Option das Recht, eine bestimmte Menge einer Aktie zum Basispreis zu einem bestimmten Ausübungszeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Ausübungsfrist zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put), wenn die Option ausgeübt wird. Der Verkäufer der Option hat demgegenüber die Pflicht, die Entscheidung des Käufers über Ausübung oder Verfall der Option zu akzeptieren und die Aktien entweder zum Basispreis zu kaufen oder zu verkaufen. Für die Übernahme dieser Verpflichtung bekommt der Verkäufer die Optionsprämie als einzige Einnahmequelle. Der Käufer der Option hat die Möglichkeit, Gewinne aus der Kursentwicklung der Aktie zu erzielen, beim Put bei fallenden Kursen.

    Aktienoptionen werden in Deutschland nur an der Terminbörse gehandelt, im Unterschied zu Optionsscheinen, die im Freiverkehr von Wertpapierbörsen gehandelt werden.

    Bürgerliches Recht

    1. Begriff: Recht des Arbeitnehmers, Aktien des Arbeitgebers oder der (ausländischen) Muttergesellschaft zu vergünstigten Bedingungen zu erwerben. I.d.R. setzt die Ausübung der Aktienoption den Ablauf einer Wartefrist und das Erreichen bestimmter Ziele voraus (etwa positive Entwicklung des Aktienkurses). Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur innerhalb einer bestimmten Frist (Ausübungsfrist) möglich. Die Arbeitnehmer müssen einen bestimmten Kaufpreis zahlen; der (zu versteuernde) Gewinn liegt in der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis. Oft ist im Aktienoptionsplan geregelt, dass die Arbeitnehmer die Aktien vor Verkauf eine gewisse Zeit halten müssen (Haltefristen).

    2. AGB-Kontrolle: Auch vertragliche Klauseln über Aktienoptionen und Aktienoptionsplänen unterliegen der AGB-Kontrolle. Wegen des spekulativen Charakters ist diese Kontrolle aber weniger streng als bei anderen Vergütungsbestandteilen (vgl. BAG, 28.5.2008 -10 AZR 351/07).

    3. Mitbestimmung des Betriebsrats: Gewährt der Arbeitgeber die Aktienoptionen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I 10 BetrVG zu. Bei Gewährung durch die Muttergesellschaft kann der Betriebsrat des Arbeitgebers nicht mitbestimmen.

    4. Gerichtliche Auseinandersetzungen: Werden Aktienoptionen durch den Arbeitgeber gewährt, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch bei Optionen der Muttergesellschaft, wenn der Arbeitgeber sich selbst zur Erfüllung verpflichtet hat. Bei selbstständigen Aktienoptionen durch die Muttergesellschaft ist nur diese verpflichtet; die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dann nicht zuständig.

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