Bauvorlagenberechtigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach den Bauordnungen der Länder müssen Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung oder Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der eine Bauvorlagenberechtigung hat. Das sind z.B. Architekten, Innenarchitekten oder beratende Ingenieure, die nach dem Landesrecht eine solche Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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