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Gesamtschuldner

Definition: Was ist "Gesamtschuldner"?

1. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2. Steuerrecht: Die Konstruktion der Gesamtschuld wurde im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Recht übernommen und damit die Pflicht zur Leistung derselben Steuerschuld auf zwei oder mehrere Personen ausgedehnt

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Recht/Handelsrecht
    2. Steuerrecht

    Bürgerliches Recht/Handelsrecht

    Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Der Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner ganz oder z.T. fordern (§ 421 BGB). Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet (§ 426 BGB). Verpflichten sich mehrere zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft haften als Gesamtschuldner (§ 128 HGB).

    Vgl. auch Schuldnermehrheit.

    Steuerrecht

    Die Konstruktion der Gesamtschuld wurde im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Recht übernommen und damit die Pflicht zur Leistung derselben Steuerschuld auf zwei oder mehrere Personen ausgedehnt.

    1. Gesetzliche Grundlage: § 44 AO sowie Bestimmungen in den Einzelsteuergesetzen.

    2. Wirkung: Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung; bis zur Entrichtung des ganzen Betrags bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet. Dem Finanzamt steht es in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens frei, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise von jedem Gesamtschuldner zu fordern. Die Entrichtung des geschuldeten Betrags (Zahlung, Aufrechnung, Hingabe an Zahlungs Statt, Befriedigung im Beitreibungsverfahren) durch einen Gesamtschuldner kommt den anderen Gesamtschuldner zustatten. Diese werden endgültig von der Steuerschuld befreit. Dagegen wirken Erlass und Verjährung nur zugunsten des Gesamtschuldners, für dessen Person ein Erlass ausgesprochen wird bzw. die Verjährung eintritt.

    3. Fälle: Gesamtschuldnerschaft entsteht: a) Durch Tatbestandsverwirklichung, wenn mehrere Personen denselben Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Entstehung der Steuerschuld knüpft.
    Beispiel: Mehrere Personen, für deren Rechnung ein Gewerbe betrieben wird, sind Gesamtschuldner hinsichtlich der Gewerbesteuer (§ 5 I 4 GewStG). Miteigentümer eines Grundstücks sind Gesamtschuldner der Grundsteuer (§ 10 III GrStG); Veräußerer und Erwerber schulden die Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG), Beschenkter und Schenker schulden die Schenkungssteuer (§ 20 I ErbStG).
    b) Infolge Zusammenveranlagung: Das gilt für Ehegatten bei der Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG).
    c) Infolge Nebenhaftung: Das sind die Fälle, in denen neben dem Erstschuldner die Haftung einer weiteren Person oder mehrerer Personen hinzukommt.

    4. Geltendmachung: Gesamtschuldner werden durch Steuerbescheid, Haftende durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

    5. Aufteilung: Die Zusammenveranlagung benachteiligte in den Fällen 3 b) wegen der Wirkungen und Folgen der Gesamtschuldnerschaft in den meisten Fällen die betroffenen Ehegatten gegenüber anderen Steuerpflichtigen. Deshalb wurden die Wirkungen der Gesamtschuld durch §§ 268–280 AO für diese Fälle gemildert: Jeder Gesamtschuldner kann bei Einleitung der Zwangsvollstreckung beantragen, die rückständigen Steuerschulden im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung unter Berücksichtigung der bes. Aufteilungsmaßstäbe nach §§ 269–278 AO ergeben würden. Entsprechendes gilt für die Vorauszahlungen und die nachgeforderten Steuern. Ist die Tilgung der Steuerschuld gesichert, so kann auch einem Aufteilungsvorschlag der Gesamtschuldner gefolgt werden. Auf den Antrag eines der Gesamtschuldner ergeht Aufteilungsbescheid (§ 279 AO), gegen den Einspruch gegeben ist.

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