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Haftpflichtversicherung

Definition: Was ist "Haftpflichtversicherung"?

Versicherungszweig der Schadenversicherung, der dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Schutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bietet, indem die Schadenersatzansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden (Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Merkmale
    3. Versicherungsarten
    4. Mitversicherte Personen
    5. Obliegenheiten
    6. Gefahrerhöhung
    7. Vorsorgeversicherung
    8. Ausschluss von Vorsatz

    Begriff

    Versicherungszweig der Schadenversicherung, der dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Schutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bietet, indem die Schadenersatzansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden (Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). 

    Merkmale

    In der Regel werden Personenschäden und Sachschäden ersetzt; durch besondere Vereinbarungen sind auch Vermögensschäden versicherbar. Handelt der Versicherungsnehmer oder handeln die mitversicherten Personen vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Spezielle gesetzliche Regelungen zur allgemeinen Haftpflichtversicherung und zur Privathaftpflichtversicherung enthält das VVG. Weitere Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Diese werden zur Deckung spezieller Haftpflichttatbestände um Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) sowie durch Klauseln ergänzt. 

    Versicherungsarten

    Unterschieden werden Haftpflichtversicherungen für den privaten Bereich, wie z.B. die Privathaftpflichtversicherung, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und die Tierhalterhaftpflichtversicherung; für den betrieblichen Bereich, wie z.B. die Produkthaftpflichtversicherung und die Betriebshaftpflichtversicherung; für den beruflichen Bereich, wie z.B. die Architektenhaftpflichtversicherung, die Arzthaftpflichtversicherung, die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, die Umwelthaftpflichtversicherung, die Luftfahrthaftpflichtversicherung, die Atomhaftpflichtversicherung und die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. 

    Mitversicherte Personen

    Ehegatten, Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), anerkannte pflegebedürftige Angehörige (oft bei mindestens Pflegestufe 1; diese können sowohl im Haushalt des Versicherungsnehmers leben als auch in einem Pflegeheim untergebracht sein), im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen sowie Personen, die aus Gefälligkeit die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder z.B. den Streudienst übernehmen. 

    Obliegenheiten

    In der Haftpflichtversicherung kommen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls nur selten vor. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sind Anzeige-, Rettungs-, Aufklärungs-, Auskunfts- und Schadenminderungspflichten. Außerdem hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen. Das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot gibt es nach dem neuen VVG nicht mehr. Maßgeblich für die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen ist der Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers (Quotenregelung), es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. 

    Gefahrerhöhung

    Versicherungsschutz besteht ab Eintritt der Gefahrerhöhung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers (i.d.R. durch die Beitragsrechnung) Mitteilung über die Gefahrerhöhung zu machen. Geschieht dies nicht, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab der Entstehung. Wenn sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Beitragshöhe einigen, entfällt der Versicherungsschutz für die erhöhte Gefahr ebenfalls rückwirkend ab der Entstehung. Beispiel für eine Gefahrerhöhung: Der Versicherungsnehmer einer Gewässenschadenhaftpflichtversicherung ersetzt eine oberirdische durch eine unterirdische Tankanlage.

    Vorsorgeversicherung

    Schließlich enthält die Haftpflichtversicherung auch eine Vorsorgeversicherung. Damit werden neu hinzugekommene Risiken in den Versicherungsschutz einbezogen. Bis zur Aufforderung seitens des Versicherers zur Anzeige des neuen Risikos durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken beitragsfrei enthalten. Allerdings ist die Deckungssumme meist begrenzt. Beispiel für einen Anwendungsfall in der Vorsorgeversicherung: Ein Versicherungsnehmer in der Privathaftpflichtversicherung schafft sich während der Vertragslaufzeit einen Hund an.

    Ausschluss von Vorsatz

    Vorsatz ist in der Haftpflichtversicherung generell ausgeschlossen. Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) muss sich der Vorsatz auf das Schadenereignis (die Verletzungshandlung) und auf die Schadenfolgen beziehen. Bedingter Vorsatz reicht für die Wirkung der Vorsatzausschlussklausel aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde sowohl das Schadenereignis als auch die Schadenfolgen zumindest als möglich erkannt und deren Eintritte gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich der Handelnde Art und Umfang des Schadens in allen Einzelheiten vorgestellt hat. Ausreichend ist, dass er sich die wesentlichen Umstände, die für Art und Umfang des Schadens maßgeblich sind, als möglich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat. Kein Vorsatz liegt vor, wenn der konkret eingetretene Erfolg durch einen von den Vorstellungen des Handelnden wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden ist oder nach Art und Schwere von der vorgestellten Schadenfolge wesentlich abweicht. Da im Gegensatz zum bedingten Vorsatz die bewusste Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz umfasst wird, ist eine Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erforderlich. Dabei ist entscheidend, was im Bewusstsein des Handelnden vorgegangen ist. Da es um die Vorstellung des Handelnden geht, bestehen erhebliche Beweisschwierigkeiten. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Versicherer für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands beweispflichtig.

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