Niederschrift in der Hauptversammlung der AG
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eine grundsätzlich vom Notar zu führende Niederschrift.
Inhalt: Alle Beschlüsse der Hauptversammlung müssen zur Gültigkeit durch die Niederschrift beurkundet sein; anzugeben sind auch Art und ziffernmäßiges Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung.
Eine öffentlicher Beglaubigung bedürfende Abschrift der Niederschrift ist vom Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen (§ 130 AktG). Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift aus, dort wird also kein Notar benötigt, Ausnahme: Es werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Dreiviertel-Mehrheit oder eine größere Mehrheit bestimmt (vgl. § 130 I S. 3 AktG).
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