Direkt zum Inhalt

Umweltinformationsgesetz

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643) m.spät.Änd., dass die Vorgaben der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl EG Nr. L 158, S. 56) in bundesdeutsches Recht umgesetzt hat.

    1. Zweck: Gewährleistung des freien Zugangs zu und der Verbreitung der bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie Festlegung der Voraussetzungen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen (§ 1).

    2. Inhalt: Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei den in den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallenden Behörden und Personen des Privatrechts (§ 2) vorhanden sind (§ 4). Es bedarf eines hinreichend bestimmten Antrages, der bes. erkennen lässt, auf welche Informationen er gerichtet ist (§ 4). Der Anspruch auf Informationen über die Umwelt ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz öffentlicher oder privater Belange ausgeschlossen oder beschränkt. Als anspruchsausschließende öffentliche Belange sieht das Umweltinformationsgesetz etwa die Berührung der Landesverteidigung oder internationaler Beziehungen, die mögliche Verursachung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Umweltgütern an (§ 8), als anspruchsausschließende private Belange gelten die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Betroffener durch die Offenbarung personenbezogener Daten, der Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9).

    3. Kosten: Für Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben (§ 12), Näheres ist in der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) vom 23.8.2001 (BGBl. I 247) m.spät.Änd. geregelt.

    Vgl. auch umweltbewusstes Verhalten.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Umweltinformationsgesetz"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Umweltinformationsgesetz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umweltinformationsgesetz-50856 node50856 Umweltinformationsgesetz node50441 umweltbewusstes Verhalten node50856->node50441 node47401 Umweltschutz node50441->node47401 node45879 ökologische Kompatibilität node50441->node45879 node54001 Umweltethik node54001->node50441 node45371 Resonanz node45371->node50441 node52419 Umweltberichterstattung node52419->node50856 node38820 Input node52419->node38820 node47075 Umweltmanagementsystem node52419->node47075 node52305 DIN EN ISO ... node52419->node52305 node50819 Umweltmanagement node50819->node52419 node39842 Informationszugangsrecht node39842->node50856 node31589 Akteneinsicht node39842->node31589
    Mindmap Umweltinformationsgesetz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umweltinformationsgesetz-50856 node50856 Umweltinformationsgesetz node50441 umweltbewusstes Verhalten node50856->node50441 node52419 Umweltberichterstattung node52419->node50856 node39842 Informationszugangsrecht node39842->node50856

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com