Direkt zum Inhalt

Verkehrsgeltung

Definition: Was ist "Verkehrsgeltung"?

begründet den Schutz eines Kennzeichens als Marke, die nicht eingetragen ist. Auch von Haus aus nicht unterscheidungskräftige (etwa weil glatt beschreibende) Kennzeichen erwerben den Schutz als geschäftliche Bezeichnung oder als Marke, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    begründet den Schutz eines Kennzeichens als Marke, die nicht eingetragen ist. Auch von Haus aus nicht unterscheidungskräftige (etwa weil glatt beschreibende) Kennzeichen erwerben den Schutz als geschäftliche Bezeichnung oder als Marke, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Ein Kennzeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es innerhalb eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise - unter Umständen auch nur regional - als Kennzeichen des Unternehmens (der Ware bzw. Dienstleistung) gilt. In der Literatur sind verschiedentlich Prozentzahlen erörtert worden (Verkehrsgeltung ab 25 Prozent, beginnende Verkehrsdurchsetzung ab 50 Prozent, berühmte Bezeichnung ab ca. 65 Prozent), die aber allenfalls einen Anhaltspunkt geben können, da je nach Art des Kennzeichens das Freihalteinteresse des Verkehrs zu berücksichtigen ist.

    Beispiel: Für den Begriff „Bank” wäre eine 100-prozentige Verkehrsdurchsetzung für ein Unternehmen erforderlich, um den Begriff für andere Banken zu sperren. Verkehrsgeltung erfordert keine lange Benutzung, sie kann u.U. auch in kurzer Zeit erreicht sein. Beteiligt sind alle Verkehrskreise, die an dem von dem Kennzeichen betroffenen Geschäftsverkehr teilnehmen oder an ihm interessiert sind. Ist ein Kennzeichen, das erst kraft Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig wird, vorzeitig als Marke angemeldet worden, wird die nach der Anmeldung und vor der Entscheidung über die Eintragung erworbene Verkehrsdurchsetzung noch berücksichtigt, hat aber eine Prioritätsverschiebung zur Folge (§ 8 III, § 37 II MarkenG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Verkehrsgeltung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Verkehrsgeltung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsgeltung-50116 node50116 Verkehrsgeltung node36974 Marke node50116->node36974 node32633 geschäftliche Bezeichnungen node50116->node32633 node54201 Omni-Channel-Management node54201->node36974 node100361 Influencer-Marketing node100361->node36974 node40451 Markenidentität node40451->node36974 node36351 Handelsmarke node36351->node36974 node32633->node36974 node33489 Firma node32633->node33489 node34235 gewerbliche Schutzrechte node32633->node34235 node38072 irreführende Werbung node32633->node38072 node36317 Firmenschutz node36317->node50116 node36317->node36974 node36317->node32633 node36317->node33489 node50644 Werktitel node50644->node50116 node50644->node32633 node48578 Urheberrecht node50644->node48578 node32120 Herausgeber node32120->node50644 node47989 Unterscheidungskraft node47989->node50116 node47989->node36974 node47989->node32633
    Mindmap Verkehrsgeltung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsgeltung-50116 node50116 Verkehrsgeltung node36974 Marke node50116->node36974 node32633 geschäftliche Bezeichnungen node50116->node32633 node36317 Firmenschutz node36317->node50116 node50644 Werktitel node50644->node50116 node47989 Unterscheidungskraft node47989->node50116

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete