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Vermögensgegenstand

Definition: Was ist "Vermögensgegenstand"?

Auf der Aktivseite der Jahresbilanz sind neben noch ausstehenden Einlagen, Bilanzierungshilfen, aktiven Posten der Rechnungsabgrenzung und dem Fehlbetrag gemäß § 268 III HGB v.a. die Vermögensgegenstände auszuweisen. Der Begriff Vermögensgegenstand ist im HGB nicht definiert, eine einheitliche Auffassung hat sich bis heute nicht herausgebildet.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Charakterisierung
    2. Bilanzierung
    3. Steuerrecht

    Charakterisierung

    1. Begriff: Auf der Aktivseite der Jahresbilanz sind neben noch ausstehenden Einlagen (Einzahlungen), Bilanzierungshilfen, aktiven Posten der Rechnungsabgrenzung und dem Fehlbetrag gemäß § 268 III HGB v.a. die Vermögensgegenstände auszuweisen. Der Begriff Vermögensgegenstand ist im HGB nicht definiert, eine einheitliche Auffassung hat sich bis heute nicht herausgebildet.

    2. Als wesentliche Merkmale, über die weitgehend Einigkeit besteht, können gelten: a) Vermögensgegenstände sind Güter, die Nutzungspotenziale (wirtschaftliche Werte) des Kaufmanns darstellen. Zu den Vermögensgegenständen gehören nicht nur Gegenstände im Sinn des BGB (Sachen und Rechte), sondern auch Güter, die keine Sachen und Rechte sind (z.B. rechtlich ungeschützte Erfindungen).

    b) Ein weiteres Merkmal von Vermögensgegenständen ist ihre selbstständige Bewertbarkeit. Vermögensgegenstände sind dann einer selbstständigen Bewertung zugänglich, wenn sie sich vom (originären) Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzen lassen. Die Einzelveräußerbarkeit ist nach BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich; eine Übertragung mit dem ganzen Betrieb reicht aus, um das Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit zu erfüllen und insofern als Vermögensgegenstand zu gelten. Daher sind Güter, die durch Gesamt- oder Teilbetriebsveräußerung zu Geld zu machen sind (z.B. (derivativer) Firmenwert), Vermögensgegenstände. Bei selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist das Kriterium der selbstständigen Bewertbarkeit ebenfalls erfüllt; sie gelten als Vermögensgegenstände und sind grundsätzlich bilanzierungsfähig. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können somit als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder Vergleichbares (§ 248 II HGB). Für die Ansatzhöhe sind die Vorschriften des § 255 IIa HGB maßgeblich. Wegen der größeren Marktnähe von immateriellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens wird für sie diese strenge Anforderung des entgeltlichen Erwerbs nicht gefordert; sie sind daher bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstände (z.B. selbst entwickeltes Know-how, das als fertiges Erzeugnis für den Verkauf bestimmt ist).

    c)Vermögensgegenstände des Kaufmanns (bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände) sind nur solche Güter, die er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat, die also nicht seinem Privatvermögen angehören (§§ 242 I, 246 I HGB).

    d) Vermögensgegenstände des Kaufmanns sind ferner nur solche Güter, über die er die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt (wirtschaftliches Eigentum: Möglichkeit, Dritte auf Dauer von der Nutzung des Vermögensgegenstandes ausschließen zu können). Wirtschaftliches und rechtliches Eigentum können auseinander fallen.

    Wesentliche Beispiele: Leasing, sicherungsübereignete (Sicherungsübereignung) und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vermögensgegenstände

    Vgl. auch Treuhandschaft.

    3. Bei der Abgrenzung des Begriffes Vermögensgegenstand sind v.a. umstritten: die Abgrenzung vom Vermögensgegenstand und unselbstständigem (nicht bilanzierungsfähigem) Teil eines Vermögensgegenstandes, die Charakterisierung des Firmenwertes als Bilanzierungshilfe, das Verhältnis der Vermögensgegenstände zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, im Handelsrecht für den Einzelkaufmann die Einbeziehung des Privatvermögens in die Jahresbilanz.

    Vgl. auch schwebende Geschäfte, Schulden.

    Bilanzierung

    1. Bilanzierbarkeit: Vermögensgegenstände müssen grundsätzlich aktiviert werden, sofern sie die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllen und somit bilanzierungsfähig sind. Greifen explizit gesetzliche Bilanzierungsverbote, dürfen an sich bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden.

    Vgl. auch Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht.

    2. Bewertung: Bewertung.

    3. Bilanzausweis: Bilanzgliederung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen.

    Steuerrecht

    Anstelle des Begriffs Vermögensgegenstand wird häufig der (steuerliche) Begriff Wirtschaftsgut verwendet. Nach neuer BFH-Rechtsprechung sind beide Begriffe deckungsgleich.

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