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Zusammenschlusskontrolle

Definition: Was ist "Zusammenschlusskontrolle"?

Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen ab einer bestimmten Umsatz- und damit Marktbedeutung der beteiligten Unternehmen der Zusammenschlusskontrolle. Zuständig sind entweder die nationalen Wettbewerbsbehörden (in Deutschland das Bundeskartellamt) oder - bei höheren Umsätzen der Zusammenschlussbeteiligten - die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Die Wettbewerbsbehörde prüft die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Marktstrukturen. Bei kritischen Zusammenschlusswirkungen können Zusammenschlüsse untersagt oder eine Freigabe mit Nebenbestimmungen verknüpft werden, die die negativen Effekte kompensieren sollen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Fusionskontrolle. 1. Deutschland: Nach dt. Kartellrecht sind Unternehmenszusammenschlüsse, die gemäß § 185 II GWB Inlandsauswirkungen haben, vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt (BKartA) anzumelden. Dies gilt, wenn der Gesamtumsatz der Zusammenschlussbeteiligten 500 Mio. Euro übersteigt, mind. ein beteiligtes Unternehmen einen Inlandsumsatz von mehr als 25 Mio. Euro erzielt und ein weiteres beteiligtes Unternehmen einen Inlandsumsatz von mehr 5 Mio. Euro erzielt (§ 35 I GWB). Diese doppelte Inlandsumsatzschwelle wurde im Zuge des „Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 17.03.2009 eingeführt (BGBl. I 2009, S. 550). Keine Anmeldepflicht besteht, wenn der Gesamtumsatz des erworbenen Unternehmens unter 10 Mio. Euro liegt (unter Zurechnung der Umsätze des Veräußerers, der selbst kein Unternehmen sein darf; § 35 II GWB). Im Rahmen der formellen Prüfung untersucht das Bundeskartellamt u.a. zunächst die Vollständigkeit der Anmeldung und ob aufgrund der gegebenen Umsätze sie selbst oder die Europäische Kommission für die Prüfung des Vorhabens zuständig ist. Im Rahmen der materiellen Prüfung werden dann die horizontal und vertikal vom Zusammenschluss betroffenen Märkte ermittelt und nach sachlichen sowie räumlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Im Anschluss daran werden die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten ermittelt. Soweit durch den geplanten Zusammenschluss jedenfalls prima facie eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu befürchten ist, kann das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren einleiten und weitere Marktermittlungen vornehmen (§ 40 I GWB). Die Prüffrist verlängert sich auf diese Weise von einem auf vier Monate. Insoweit ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein im Hauptprüfverfahren ergangenes Auskunftsersuchen des Bundeskartellamts nach § 59 GWB aus vom Unternehmen zu vertretenden Umständen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet, tritt bis zur vollständigen Übermittlung der Auskunft eine Fristhemmung ein. Reicht ein anmeldendes Unternehmen zur Abwendung der Untersagung einen Zusagenvorschlag ein, verlängert sich die Prüffrist um einen weiteren Monat (§ 40 II GWB). Führt die Prüfung zum Ergebnis, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führte, ist er zu untersagen (§ 36 I GWB). Anderenfalls ist der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freizugeben. Keine Untersagungsmöglichkeit besteht für Zusammenschlussvorhaben auf solchen Märkten, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden ("Bagatellmärkte", § 36 I Satz 2 Nr. 2 GWB). Die Freigabe kann mit strukturellen Auflagen und Bedingungen verbunden werden (§ 40 III GWB). Der Vollzug eines anmeldepflichigen Zusammenschlusses vor der Freigabe durch das Bundeskartellamt ist grundsätzlich verboten (§ 41 I GWB). Mögliche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot sind die Entflechtung (§ 41 III GWB) sowie die Verhängung eines Bußgeldes (§ 81 II Nr. 1 GWB). Im Rahmen eines Ministererlaubnisverfahrens (Ministererlaubnis) kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Energie auf Antrag der Zusammenschlussbeteiligten über eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts hinwegsetzen (§ 42 GWB).

    2. EU: Auf der Ebene der EU ist die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission für die Zusammenschlusskontrolle zuständig. Ihre Befugnisse ergeben sich aus der „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen“ (EG-Fusionskontrollverordnung, Abk.: FKVO). Demnach sind Zusammenschlüsse bei der EU-Kommission und nicht bei einer ansonsten zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde zu notifizieren, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte vergleichsweise hohe Umsatzschwellen erreichen (Art. 1 FKVO). Der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen muss sich dabei zumindest auf 2,5 bzw. 5 Mrd. Euro belaufen. Der Anmeldeprozess ist formalisierter als etwa nach dt. Wettbewerbsrecht, bspw. sind bestimmte Formblätter zu benutzen. Das materielle Beurteilungs- bzw. Untersagungskriterium ist die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch den Zusammenschluss (Art. 2 FKVO). Hierdurch ist die EU-Kommission - wie auch das Bundeskartellamt in dessen Zuständigkeitsbereich seit der Achten GWB-Novelle vom 1.1.2013 - grundsätzlich dazu in der Lage, Zusammenschlüsse unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung zu untersagen sowie abseits schematischer Marktanteilsbetrachtungen neuere ökonomische Analyseinstrumente einzusetzen. Die EU-Kommission kann Freigaben mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen. Zusammenschlüsse, die nach Maßgabe der Umsatzstruktur der beteiligten Unternehmen keine gemeinschaftsweite Bedeutung haben und bei den Wettbewerbsbehörden von mind. drei EU-Mitgliedsstaaten anzumelden wären, können auf Antrag der Zusammenschlussbeteiligten zur Prüfung an die EU-Kommission verwiesen werden, soweit keine der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden dem widerspricht (Art. 4 V FKVO). Die Initiative kann alternativ von einer oder mehreren Wettbewerbsbehörden selbst ausgehen (Art. 22 FKVO). Umgekehrt kann die EU-Kommission einen Zusammenschluss in ihrem Zuständigkeitsbereich ganz oder teilweise zur Prüfung an eine nationale Wettbewerbsbehörde verweisen, wenn diese einen entsprechenden begründeten Antrag stellt (Art. 9 II FKVO).

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